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92/02/0069•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0069
92/02/0069Verwaltungsgerichtshof30.04.1992
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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