Verwaltungsgerichtshof 92/02/0069

92/02/0069Verwaltungsgerichtshof30.04.1992

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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