Verwaltungsgerichtshof 92/02/0068

92/02/0068Verwaltungsgerichtshof17.06.1992

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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