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92/02/0042•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0042
92/02/0042Verwaltungsgerichtshof27.02.1992
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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