Verwaltungsgerichtshof 92/02/0042

92/02/0042Verwaltungsgerichtshof27.02.1992

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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