Verwaltungsgerichtshof 92/02/0033

92/02/0033Verwaltungsgerichtshof27.02.1992

Regest

Meldepflicht Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Identitätsnachweis "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt und die Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages vorgeschrieben wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.

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