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92/02/0033•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0033
92/02/0033Verwaltungsgerichtshof27.02.1992
Meldepflicht Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Identitätsnachweis "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
Der angefochtene Bescheid wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt und die Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages vorgeschrieben wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.
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