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92/02/0010•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0010
92/02/0010Verwaltungsgerichtshof29.01.1992
Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 zur Gänze sowie hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 5 im Ausspruch über die Strafen und den bezüglichen Kostenersatz jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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