Verwaltungsgerichtshof 92/02/0009

92/02/0009Verwaltungsgerichtshof29.01.1992

Regest

Hilfeleistung Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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