Verwaltungsgerichtshof 92/02/0003

92/02/0003Verwaltungsgerichtshof30.04.1992

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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