Verwaltungsgerichtshof 92/01/0996

92/01/0996Verwaltungsgerichtshof09.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/01/0996

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Haltung der im Kopf des angefochtenen Bescheides unter 20., 21. und 25. bis 27. genannten Tiere betrifft, zurückgewiesen.

Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Spruchteiles I.b, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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