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92/01/0954•Verwaltungsgerichtshof 92/01/0954
92/01/0954Verwaltungsgerichtshof16.11.1994
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bundesland Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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