Verwaltungsgerichtshof 92/01/0871

92/01/0871Verwaltungsgerichtshof04.11.1992

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Mängelbehebung Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/01/0871

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1992

Spruch

Die Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag werden zurückgewiesen.

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