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92/01/0871•Verwaltungsgerichtshof 92/01/0871
92/01/0871Verwaltungsgerichtshof04.11.1992
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Mängelbehebung Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag werden zurückgewiesen.
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