Verwaltungsgerichtshof 92/01/0869

92/01/0869Verwaltungsgerichtshof20.05.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/01/0869

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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