Verwaltungsgerichtshof 92/01/0864

92/01/0864Verwaltungsgerichtshof07.10.1993

Regest

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Begründung Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/01/0864

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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