Verwaltungsgerichtshof 92/01/0603

92/01/0603Verwaltungsgerichtshof08.07.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/01/0603

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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