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92/01/0589•Verwaltungsgerichtshof 92/01/0589
Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 12. Juli 1990, Zl. Vs 1727/90, ist rechtswidrig.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.
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