Verwaltungsgerichtshof 92/01/0467

92/01/0467Verwaltungsgerichtshof16.09.1992

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/01/0467

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1992

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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