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92/01/0467•Verwaltungsgerichtshof 92/01/0467
92/01/0467Verwaltungsgerichtshof16.09.1992
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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