Verwaltungsgerichtshof 92/01/0148

92/01/0148Verwaltungsgerichtshof01.07.1992

Regest

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/01/0148

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1992

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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