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92/01/0043•Verwaltungsgerichtshof 92/01/0043
92/01/0043Verwaltungsgerichtshof01.07.1992
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß die von ihm beabsichtigte Tätigkeit als Dienstnehmer der Rechtsanwälte Dres. M., G. und K. in Liechtenstein mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte vereinbar sei, zurückgewiesen wurde, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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