Verwaltungsgerichtshof 91/19/0387

91/19/0387Verwaltungsgerichtshof11.05.1992

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung derGesetzesmaterialien Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0387

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190387.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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