Verwaltungsgerichtshof 91/19/0362

91/19/0362Verwaltungsgerichtshof09.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0362

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen (sohin in bezug auf den Spruchpunkt 2) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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