Verwaltungsgerichtshof 91/19/0357

91/19/0357Verwaltungsgerichtshof23.03.1992

Regest

Aufenthaltsgenehmigung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0357

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190357.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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