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91/19/0357•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0357
91/19/0357Verwaltungsgerichtshof23.03.1992
Aufenthaltsgenehmigung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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