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91/19/0354•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0354
91/19/0354Verwaltungsgerichtshof02.03.1992
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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