Verwaltungsgerichtshof 91/19/0350

91/19/0350Verwaltungsgerichtshof09.03.1992

Regest

GrößenschlußAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von GesetzeslückenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung aufden Zivilrechtsweg

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0350

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190350.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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