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91/19/0350•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0350
91/19/0350Verwaltungsgerichtshof09.03.1992
GrößenschlußAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von GesetzeslückenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung aufden Zivilrechtsweg
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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