Verwaltungsgerichtshof 91/19/0336

91/19/0336Verwaltungsgerichtshof20.02.1992

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0336

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190336.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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