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91/19/0336•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0336
91/19/0336Verwaltungsgerichtshof20.02.1992
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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