Verwaltungsgerichtshof 91/19/0330

91/19/0330Verwaltungsgerichtshof02.03.1992

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0330

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190330.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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