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91/19/0328•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0328
91/19/0328Verwaltungsgerichtshof17.02.1992
Grenzübertritt Durchwinken Einreise Sprachkenntnisse
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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