Verwaltungsgerichtshof 91/19/0325

91/19/0325Verwaltungsgerichtshof09.03.1992

Regest

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Ausübung und Nutzung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Befristung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Baurecht Raumordnung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0325

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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