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91/19/0317•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0317
91/19/0317Verwaltungsgerichtshof17.02.1992
Ermessen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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