Verwaltungsgerichtshof 91/19/0316

91/19/0316Verwaltungsgerichtshof17.02.1992

Regest

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0316

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Abspruches hinsichtlich der Punkte 1., 3., 5., 6. und 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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