Verwaltungsgerichtshof 91/19/0313

91/19/0313Verwaltungsgerichtshof12.06.1992

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0313

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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