Verwaltungsgerichtshof 91/19/0310

91/19/0310Verwaltungsgerichtshof20.01.1992

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0310

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190310.X00

Spruch

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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