Verwaltungsgerichtshof 91/19/0303

91/19/0303Verwaltungsgerichtshof17.02.1992

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung derGesetzesmaterialien

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0303

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190303.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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