Verwaltungsgerichtshof 91/19/0298

91/19/0298Verwaltungsgerichtshof02.12.1991

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0298

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1991190298.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Zweitbeschwerdeführer die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt wurde, aufgrund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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