Verwaltungsgerichtshof 91/19/0280

91/19/0280Verwaltungsgerichtshof02.03.1992

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtsverletzung sonstige Fälle Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0280

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1992

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz richtet;

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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