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91/19/0266•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0266
91/19/0266Verwaltungsgerichtshof20.01.1992
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pachtvertrag Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Hege Übertretungen und Strafen Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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