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91/19/0258•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0258
91/19/0258Verwaltungsgerichtshof28.10.1991
Umkehrschluß
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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