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91/19/0234•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0234
91/19/0234Verwaltungsgerichtshof13.01.1992
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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