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91/19/0229•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0229
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0042, und vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0477, verwiesen. Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 17. Juni 1991, mit welchem sie den Beschwerdeführer im Instanzenzug neuerlich näher angeführter Verwaltungsübertretungen nach dem KJBG für schuldig befand und hiefür bestrafte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
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