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91/19/0227•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0227
91/19/0227Verwaltungsgerichtshof28.10.1991
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Straf- und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Schuldspruches, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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