Verwaltungsgerichtshof 91/19/0227

91/19/0227Verwaltungsgerichtshof28.10.1991

Regest

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Straf- und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Schuldspruches, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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