Verwaltungsgerichtshof 91/19/0160

91/19/0160Verwaltungsgerichtshof12.11.1992

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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