Verwaltungsgerichtshof 91/19/0149

91/19/0149Verwaltungsgerichtshof17.02.1992

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung derGesetzesmaterialien

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0149

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190149.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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