Verwaltungsgerichtshof 91/19/0063

91/19/0063Verwaltungsgerichtshof20.06.1991

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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