Verwaltungsgerichtshof 91/19/0051

91/19/0051Verwaltungsgerichtshof20.06.1991

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1991190051.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen - also hinsichtlich des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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