Verwaltungsgerichtshof 91/19/0039

91/19/0039Verwaltungsgerichtshof13.01.1992

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190039.X00

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde (Spruchpunkt I), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Im übrigen, d.h. soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes (Spruchpunkt II) richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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