Verwaltungsgerichtshof 91/19/0035

91/19/0035Verwaltungsgerichtshof27.05.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1991190035.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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