Verwaltungsgerichtshof 91/19/0033

91/19/0033Verwaltungsgerichtshof20.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1991190033.X00

Spruch

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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