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91/18/0206•Verwaltungsgerichtshof 91/18/0206
91/18/0206Verwaltungsgerichtshof25.10.1991
Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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