Verwaltungsgerichtshof 91/18/0159

91/18/0159Verwaltungsgerichtshof04.10.1991

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/18/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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