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91/18/0155•Verwaltungsgerichtshof 91/18/0155
Der Bescheid vom 4. Februar 1991, der hinsichtlich der Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages von S 130.390,26 an den Beschwerdeführer als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen, nämlich insoweit er das weitere Entschädigungsbegehren in der Höhe von S 28.061,22 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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