Verwaltungsgerichtshof 91/18/0092

91/18/0092Verwaltungsgerichtshof28.06.1991

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Beweise Meldepflicht Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Verwaltungsstrafverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/18/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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