Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
91/18/0089•Verwaltungsgerichtshof 91/18/0089
1. Der Ablehnungsantrag hinsichtlich des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Y und Dr. Germ wird als gegenstandslos geworden zurückgewiesen.
2. Die Ablehnung der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Z und Dr. A ist nicht begründet.
3. Wegen folgender beleidigender Schreibweise in der
schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom
20. Februar 1991: "... daß der Senat 12 offensichtlich in der
Absicht die dargestellte Vorgangsweise wählte, um im Sinne des
Verbrechertums in der öffentlichen Verwaltung mir jeden
Rechtsschutz verweigern zu können ... der Senat 12 meine
Beschwerde, wenn er schon unter wahrheitswidrigem und
amtsmißbräuchlichem Vorwand und daher völlig willkürlich die
Bewilligung der Verfahrenshilfe verweigerte ... berief sich N
neuerlich wahrheitswidrig und amtsmißbräuchlich ... Mit dieser
wahrheitswidrigen Behauptung und amtsmißbräuchlichen
Vorgangsweise will der Senat 12 offenbar unbedingt dem von mir
bekämpften organisierten Verbrechertum in der öffentlichen
Verwaltung zu Diensten sein." wird über G gemäß § 34 Abs. 3 AVG
in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe von
S 500,-- verhängt.
Der Betrag von S 500,-- ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Erlagscheines auf das Postscheckkonto Nr. 5010.002 (Bundeskanzleramt 1010 Wien) einzuzahlen, widrigenfalls die Eintreibung im Wege der Zwangsvollstreckung veranlaßt werden würde.
Als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.